Die Verhinderungspflege greift, wenn pflegende Privatpersonen vorübergehend aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen ausfallen. Dabei muss die Pflege vor dem ersten Verhinderungsfall mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld erfolgt sein. Bei der pflegebedürftigen Person muss darüber hinaus zumindest Pflegegrad 2 vorliegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben Sie die Möglichkeit, für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr Verhinderungspflege zu beantragen. In § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson ist die Ersatzpflege geregelt. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse.
Um die Pflege der pflegebedürftigen Person sicherzustellen, kann die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro nachgewiesene Kosten zurückerstatten. Dabei kann die Ersatzpflege im Haushalt der zu pflegenden Person, im Haushalt der Pflegeperson oder in einer geeigneten Pflegeeinrichtung erfolgen.
Wird die Ersatzpflege durch Verwandte/Verschwägerte zweiten Grades geleistet oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, steht höchstens der Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades zur Verfügung. Bei besonderen nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall) kann die Erstattung auf maximal 1.612 Euro heraufgesetzt werden. Wird die Pflege erwerbsmäßig ausgeübt, besteht zusätzlich die Möglichkeit, in Kombination mit Mitteln aus der Kurzzeitpflege den Betrag aufzustocken.
Während der Dauer der in Anspruch genommenen Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher gezahlten Pflegegeldes weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Reichen die Mittel der Verhinderungspflege nicht aus, besteht die Option, unbürokratisch nicht beanspruchte Mittel aus der Kurzzeitpflege zu übertragen. Dabei können Sie den maximalen Betrag der Verhinderungspflege um höchstens 806 Euro auf 2.418 Euro aufstocken. Der Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege vermindert sich entsprechend dem Erhöhungsbetrag, der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird.
Es besteht die Möglichkeit, Verhinderungspflege stundenweise zu beantragen. Dazu darf die Ersatzpflege nicht mehr als acht Stunden pro Tag beansprucht werden. Bleibt sie unter den acht Stunden am Tag, wird sie nicht als vollständiger Tag und somit nicht auf die regulären Verhinderungstage angerechnet. Zusätzlich wird das Pflegegeld für diese Zeit nicht gekürzt. Entscheidend dabei ist, wie lange die regulär pflegende Person abwesend ist, nicht wie lange die Ersatzpflege vor Ort dauert!
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[…] ein Anspruch auf Verhinderungspflege und sind die Leistungen noch nicht in Anspruch genommen worden, können Sie den Leistungsbetrag um […]
[…] Einrichtung kann täglich oder an einzelnen Tagen in der Woche besucht werden. In Abgrenzung zu der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege kann die Tages- und Nachtpflege über einen längeren Zeitraum genutzt werden. […]