Sie als pflegender Angehöriger möchten dem Pflegebedürftigen die Pflege im häuslichen Umfeld gewähren? Sie können eine durchgehende Pflege zu Hause nicht gewährleisten, weil Sie (teil-)erwerbstätig sind oder Entlastung im Pflegealltag benötigen? Dann kann die Tages- und Nachtpflege eine gute Ergänzung für Sie und den betroffenen Pflegebedürftigen darstellen.
Den Antrag auf Tages- und Nachtpflege können Sie oder der Pflegebedürftige bei der Pflegekasse stellen. Voraussetzung ist, dass die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Der Pflegebedürftige muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre versichert gewesen sein, um Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung zu erhalten. Zudem muss die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Bezuschussung der Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Wichtig: Der Antrag muss vorher bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Tages- und Nachtpflege sind teilstationäre Pflegeleistungen. Sie sollen eine Ergänzung zur Pflege in häuslicher Umgebung sein und diese so lange wie möglich unterstützen, um einen vollständigen Einzug in ein Pflegeheim zu verzögern oder gar verhindern. Üblicherweise bieten Einrichtungen auch Kennenlern- oder Schnuppertage an. Dieses Angebot sollten Sie in Anspruch nehmen, damit der Pflegebedürftige sich ebenfalls ein Bild von der Einrichtung machen kann. Mit so einem Besuch und einem ersten Kennenlernen von Mitbewohnern und Personal lassen sich Ängste abbauen und Sie gehen sicher, dass die Einrichtung zu dem Pflegebedürftigen passt. Sie und der Pflegebedürftige können individuell über die Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege entscheiden. Die entsprechende Einrichtung kann täglich oder an einzelnen Tagen in der Woche besucht werden. In Abgrenzung zu der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege kann die Tages- und Nachtpflege über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Zudem besteht der Anspruch auf Zuschuss monatlich und es gibt kein maximales Jahresbudget.
Insbesondere die Nachtpflege kann Sie als pflegende Angehörige vor eine große Herausforderung stellen: Zum Beispiel wenn sich bei an Demenz Erkrankten in der Nacht eine erhöhte Aktivität einstellt oder sich der Tag-Nacht-Rhythmus verschiebt. Auch Intensivpflege-Patienten sowie Palliativ-Patienten sind auf eine nächtliche Betreuung und medizinische Versorgung angewiesen. Zu Ihrer Entlastung kann die Nachtpflege in einer entsprechenden Einrichtung erfolgen oder von einem Pflegedienst im häuslichen Umfeld abgedeckt werden. Die Kosten hierfür können aufgrund der Örtlichkeit und des Pflegeaufwandes stark variieren.
In einigen Einrichtungen besteht auch die Möglichkeit der Wochenendpflege. Hierdurch können pflegende Angehörige kurzfristig entlastet werden. Über das Angebot müssen Sie sich gesondert informieren, da diese Leistung ebenso wie die Nachtpflege nicht in jeder Einrichtung verfügbar ist.
Die Pflegekasse unterstützt die teilstationäre Unterbringung abhängig vom Pflegegrad. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 gibt es keine Unterstützung, es besteht jedoch die Möglichkeit den (angesparten) Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für den Besuch einer Einrichtung einzusetzen. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 stehen 689 Euro monatlich zur Verfügung. Im Pflegegrad 3 beläuft sich der Betrag auf 1.298 Euro im Monat. Für Pflegebedürftige mit einer Einstufung in den Pflegegrad 4 und 5 beläuft sich die Unterstützung auf monatlich 1.612 Euro und 1.995 Euro. Eine Anrechnung auf ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach §38 erfolgt nicht, wenn Sie Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.
Kosten der Pflege sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Wenn Sie die Möglichkeit haben, holen Sie sich vorab verschiedene Angebote ein. Die Pflegekasse übernimmt je Kalendermonat die Kosten für die pflegebedingte Aufwendung der teilstationären Pflege sowie der Betreuung und die, für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Wird der Pflegebedürftige mit einem Fahrdienst zum Pflegeheim und wieder nach Hause gefahren, berechnet die Einrichtung dafür entweder eine Pauschale oder die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Auch diese Kosten lassen sich über die Pflegekasse abrechnen.
Zusätzlich zu den pflegerischen Kosten fallen Kosten für Unterbringung und Verpflegung, sogenannte Hotelkosten, an. Diese werden in der Regel nicht von der Pflegekasse erstattet. Weitere einrichtungsspezifische Kosten, die mit eingerechnet werden müssen, sind die sogenannten Investitionskosten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für die privat zu tragenden Leistungen, den Belastungsbetrag einzusetzen. Dieser steht monatlich in Höhe von 125 Euro zu Verfügung. Verwenden Sie diesen zusätzlich, senken sich die privaten Aufwendungen weiter.