Die häusliche Pflege eines Angehörigen kann aufgrund verschiedener Faktoren für eine kurze Zeit nicht möglich sein. In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit, die sogenannte Kurzzeitpflege in einer geeigneten vollstationären Pflegeeinrichtung für Ihren Angehörigen zu beantragen. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind. Alternativ kann in Einzelfällen die Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Das sind beispielsweise Einrichtungen der Hilfe für Behinderte oder ähnlich geeignete Versorgungsstätten. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben für längstens acht Wochen Anspruch auf die Aufnahme in solch einer vollstationären Einrichtung. Dabei gilt es, eine temporäre Krisensituation zu überbrücken, in der Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Auch im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen greift die Kurzzeitpflege, wenn beispielsweise Umbaumaßnahmen erforderlich werden, um die häusliche Pflege Ihres Angehörigen gewährleisten zu können. Darunter fällt zum Beispiel der Umbau einer Wanne zur Dusche. Grundsätzlich gilt: Der Antrag auf Leistung der Kurzzeitpflege muss im Voraus bei der Pflegeversicherung gestellt werden.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 wird die Kurzzeitpflege in gleicher Höhe gewährt. Dabei stehen für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr 1.612 Euro zur Verfügung. Das entsprechende Pflegegeld wird während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege zur Hälfte weiter gezahlt, wobei Ihnen Aufnahme- und Entlassungstag jeweils voll erstattet werden.
Die Kosten der Kurzeitpflege gliedern sich in Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten), Aufwendungen für Investitionen und die Pflegekosten. Erstere sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Letztere bezuschusst die Pflegekasse mit dem Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege. Zudem ist ein Eigenanteil zu tragen, der von der Einrichtung ermittelt wird. Diesen können Sie über den Entlastungsbetrag ausgleichen. Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat.
Besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege und sind die Leistungen noch nicht in Anspruch genommen worden, können Sie den Leistungsbetrag um maximal 1.612 Euro auf 3.224 Euro im Kalenderjahr aufstocken. Der in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird entsprechend von dem Budget der Verhinderungspflege abgezogen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzeitpflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den (angesparten) Entlastungsbetrag einzusetzen, der jedem Pflegebedürftigen in Höhe von 125 Euro im Monat zusteht. Diesen müssen Sie ebenfalls vorab bei der Pflegekasse beantragen.
Personen ohne Pflegegrad haben seit 2016 ebenfalls die Option, Kurzzeitpflege
zu beanspruchen. Dies gilt für Betroffene, die aufgrund einer schweren Erkrankung oder einer Operation nicht im häuslichen Umfeld versorgt werden können. Auch hier können längstens acht Wochen in Anspruch genommen werden. Jährlich werden maximal 1.612 Euro für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bezuschusst. Hotel- und Investitionskosten sind in diesem Fall privat vom Patienten zu tragen.
Wenn der Wunsch nach Pflege im häuslichen Umfeld besteht, ist es gelegentlich notwendig, erforderliche Baumaßnahmen umzusetzen. Von breiteren Türen über eine Rampe im Eingangsbereich bis hin zu einem barrierefreien Badumbau gibt es viele Möglichkeiten, Ihnen und Ihren Pflegenden den Alltag zu erleichtern. Während der Kurzzeitpflege ist es so beispielsweise möglich den barrierefreien Umbau der Wanne zur Dusche zu realisieren. Dabei konzentrieren Sie sich weiter auf Ihre Genesung und können in ein Zuhause zurückkehren, das den neuen Anforderungen an Ihren Alltag gerecht wird. Bei Fragen steht Ihnen das Team von Pflegekomfort gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.