Kleine und große Alltagshelfer bedeuten meist finanziellen Aufwand. Manchmal fällt es als Pflegender, Pflegebedürftiger und Patient schwer den Überblick zu bewahren, von wem welche Mittel in welcher Höhe bezuschusst werden. Grundsätzlich gilt: Pflegemittel werden von der Pflegekasse bezuschusst und bedürfen nicht zwingend einer ärztlichen Verordnung. Hilfsmittel werden hingegen von der Krankenkasse mitfinanziert und Sie müssen Ihren Arzt konsultieren. Damit die Erstattung über die Krankenkasse oder die Pflegekasse sichergestellt ist, müssen Sie in beiden Fällen den Antrag bei der zuständigen Stelle vorab und schriftlich stellen.
Hilfsmittel sollen den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern. Darüber hinaus sollen sie eine Behinderung vorbeugen oder eine bestehende ausgleichen und verhindern, dass ein Mensch pflegebedürftig wird. Hierzu zählen beispielsweise Hörhilfen, Prothesen oder orthopädische Hilfsmittel. Diese werden von der Krankenkasse übernommen, vorausgesetzt, sie sind ärztlich verordnet und im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Eine Auflistung der unterschiedlichen Hilfsmittel liefert der GKV-Spitzenverband im Hilfsmittelverzeichnis – hier sind ebenfalls Pflegehilfsmittel aufgeführt. Die Liste liefert Ihnen Anhaltspunkte, welche Hilfsmittel von der Krankenkasse gestellt werden. Die Auflistung ist jedoch nicht rechtsbindend. Zudem sind in besonderen und gut begründeten Einzelfällen auch Hilfsmittel zu bekommen, die dort nicht aufgelistet sind. In der Regel verlangt die Krankenkasse eine gesetzlich geregelte Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent des Abgabepreises – mindestens jedoch fünf Euro je Verordnung und höchstens zehn Euro für den gesamten Monat.
Sie haben die Pflege für einen Angehörigen übernommen oder sind selbst betroffen von einer veränderten Situation und der Einstufung in einen (neuen) Pflegegrad? Dann haben Sie laut § 40 SGB XI Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmittel. Allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 steht dieser Zuschuss zu. Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse genehmigt und bezuschusst. Sie prüft die Notwendigkeit der beantragten Pflegehilfsmittel unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege, der Linderung Ihrer Beschwerden oder ermöglichen Ihnen eine selbstständigere Lebensführung. Es wird unterschieden zwischen zum Verbrauch bestimmten und technischen Pflegehilfsmitteln sowie wohnumfeldverbessernden Maßnahmen.
Gemäß der Auflistung des GKV Spitzenverbandes sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in der Produktgruppe 54 zusammengefasst. Hierzu zählen Pflegehilfsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder aus Hygienegründen nur einmalig benutzt werden können. Dazu gehören saugende Bettschutzeinlagen, Einwegschürzen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen sowie Mundschutz und Fingerlinge. Der monatlich aufzuwendende Höchstbetrag für Pfleghilfsmittel aus dieser Produktgruppe liegt bei 40 Euro.
Technische Pflegehilfsmittel sind solche aus den Pflegegruppen 50, 51, 52 und 53. Bei diesen strebt die Pflegekasse vorrangig eine leihweise Überlassung an. Pflegekassen können die Bewilligung an bestimmte Voraussetzungen koppeln. Beispielsweise, dass Sie oder der Pflegebedürftige sich im Gebrauch des Pflegehilfsmittels ausbilden lassen. Der Anspruch umfasst bei Bedarf notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung des technischen Pflegehilfsmittels. Der Gesetzgeber reguliert hier den Zuschuss des Pflegebedürftigen auf zehn Prozent maximal jedoch 25 Euro Zuzahlung. Ist die zumutbare finanzielle Belastungsgrenze nach Aussage der Krankenkasse bereits überschritten, gilt dies auch für Inanspruchnahme der Mittel aus der Pflegekasse und der Pflegebedürftige ist teilweise oder ganz von der Zuzahlung freigestellt.
Die Pflegekasse kann bestimmte Maßnahmen außerdem mit bis zu 4.000 Euro bezuschussen. Die Pflege im häuslichen Umfeld stellt Pflegebedürftige und Pflegende vor kleine und große Herausforderungen im Alltag. Damit Ihnen diese erleichtert wird, der Pflegebedürftige mehr Selbstständigkeit im täglichen Leben bewahrt und weiter in den eigenen vier Wänden bleiben kann, ist es möglich, sich durch die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen genehmigen zu lassen. Überschreitet die Maßnahme den Betrag ist dieser privat zu tragen. Der Zuschuss wird ausschließlich für Maßnahmen gewährt, die zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen beitragen und wenn Ihnen dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine erhöhte Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der Fall, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Müssen also bauliche Maßnahmen umgesetzt werden, um die häusliche Pflege zu gewährleisten, können Sie beispielsweise den barrierefreien Badumbau bei der Pflegekasse beantragen. Wir beraten Sie persönlich beim Umbau der Wanne zur Dusche. Bei Fragen zu den Umbaumaßnahmen und Fördermöglichkeiten kontaktieren Sie uns gerne.
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[…] Pflege zu ermöglichen oder für alle Beteiligten erheblich zu entlasten, besteht die Möglichkeit wohnumfeldverbessernde Maßnahmen umzusetzen. Ein barrierefreies Bad ist dabei oftmals eine große Erleichterung. Der Umbau von der […]