Wer anerkannt pflegebedürftig ist, hat abhängig von seinem Pflegegrad unterschiedlich hohe Ansprüche gegenüber den Pflegekassen. Die Leistungen sind entsprechend gedeckelt und werden nur bis zu einer bestimmten Grenze ausgeschüttet. Diese teilen sich in Geld- sowie Sachleistungen auf. Grundlegende Kosten, wie für Essen oder eine Wohnung, werden nicht von der Pflegekasse übernommen, da diese auch ohne eine Pflegebedürftigkeit anfallen würden.
Zu den Leistungen der Pflegekassen zählen unter anderem:
Beim Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbeitrag, Zuschüsse für ein Hausnotrufsystem, Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind, sowie Wohngruppenförderung und Unterstützungsgeld für pflegende Angehörige. Mit den Pflegegraden 2 bis 5 kommen zusätzliche Leistungen, wie Tages- und Nachtpflege, Leistungsanspruch auf stationäre Pflege in entsprechenden Einrichtungen, Verhinderungspflege und ambulant betreute Wohngruppenförderung hinzu.
Der wesentliche Unterschied zwischen den einzelnen Pflegegraden liegt in der Höhe der einzelnen Zuschüsse, die monatlich oder jährlich, von der Pflegekasse übernommen werden. Mit zunehmendem Pflegegrad erhöhen sich die entsprechenden Beträge in einzelnen Kategorien. Beim Pflegegeld liegen diese zum Beispiel zwischen 125 und 901 Euro pro Monat. Die Kosten für wohnumfeldverbessende Maßnahmen werden bei jedem Pflegegrad mit 4.000 Euro bezuschusst. In unserem Preisbeispiel erfahren Sie, wie Sie damit den Umbau einer Wanne zur Dusche finanzieren. Gerne steht Ihnen das Team von Pflegekomfort bei weiteren Fragen rund um das barrierefreie Wohnen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.