Als pflegende Angehörige können Sie auf eine Vielzahl von Unterstützungen zurückgreifen. Auch der Entlastungsbetrag zählt zu diesen Leistungen. Geregelt ist er in § 45b SGB XI. Er wird für alle Betroffenen mit Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, in Höhe von 125 Euro gewährt. Damit lassen sich Kosten für verschiedene Angebote finanzieren, die Sie als pflegende Angehörige entlasten. Wichtig ist, dass Sie sich bei der Pflegekasse erkundigen, welche Anbieter zugelassen sind, damit Sie die Rechnung erstattet bekommen.
Für den Entlastungsbetrag muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde und die Pflege zu Hause erfolgt, besteht der Anspruch auf die Entlastungsleistung. Reicht der Entlastungsbetrag nicht aus, um die Kosten der Entlastungs- und Betreuungsleistung zu decken, können Sie einen Teil der Pflegeleistungen umwandeln lassen. Auf Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung können bis zu 40 Prozent des Budgets der Pflegesachleistungen auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen übertragen werden. Diese Umwidmung müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen. Da das Kostenerstattungsprinzip gilt, müssen zur Kostenübernahme die gesammelten Rechnungen von Ihnen bei der Pflegekasse einreichen. Das heißt, Sie suchen gegebenenfalls gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen ein entsprechendes Angebot raus und gehen zunächst in Vorleistung. Die Pflegeversicherung zahlt den Betrag bis zu 125 Euro zurück, nachdem Sie die Rechnungen einreicht haben und das Angebot entsprechend qualifiziert ist. In einigen Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass die entsprechenden Dienstleister direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Hierfür müssen Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben, damit der Datenaustausch zwischen den beiden Stellen von Ihrer Seite genehmigt ist. Um einen Überblick zu behalten, sollten Sie immer eine Rechnungskopie vom Anbieter einfordern.
Der Entlastungsbetrag kann beliebig innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden, jedoch nicht im Voraus eingesetzt werden. Ist er am Ende des Jahres nicht aufgebraucht, kann der Restbetrag ins neue Kalenderjahr übernommen werden. Dieser verfällt jedoch am 30. Juni.
Der Entlastungsbetrag kann eingesetzt werden für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne von § 36 sowie für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a. Letztere umfassen beispielsweise Angebote von Betreuungsgruppen, der stundenweise Betreuung zu Hause sowie der Unterstützung im Haushalt, beim Einkaufen oder wie die Begleitung zu Veranstaltungen. Die zuständige Pflegekasse kann Auskunft darüber geben, welche Leistungserbringer mit welchen Angeboten vor Ort tätig sind.
Während Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 mit dem Entlastungsbetrag alle Leistungen der Pflegeversicherung einkaufen können, gelten für Betroffene mit den Pflegegraden 2 bis 5 einige Besonderheiten. Sie können Leistungen der Grundpflege nicht mit dem Entlastungsbetrag abdecken, da dieser Bereich bereits durch Pflegegeld und Pflegesachleistungen bedient wird. Hier besteht ausschließlich die Möglichkeit, Leistungen zur Betreuung und hauswirtschaftlichen Versorgung über den Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Dabei können die Leistungen auch von ehrenamtlichen Helferinnen erbracht werden oder Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen finanziert werden. Im Falle einer stundenweisen oder auf bestimmte Zeit begrenzten Unterbringung in einer qualifizierten Einrichtung können Sie den zu leistenden Eigenanteil über den Entlastungsbetrag minimieren beziehungsweise abdecken. Für die Kosten der Unterbringung, Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie also den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.