Denken Sie daran, rechtzeitig eine Patientenverfügung zu hinterlegen. Krankheit oder Unfall richten sich nicht nach dem Alter und können jeden unvorbereitet treffen. Mit einer Patientenverfügung machen Sie es Ihren Angehörigen und Vertrauenspersonen leichter, in bestimmten Situationen nach Ihrem Willen zu handeln und tragen maßgeblich zu deren Entlastung bei. Die Patientenverfügung greift ausschließlich, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind Ihren Willen zu äußern und Entscheidungen zu treffen. Jeder kann mit Erreichen der Volljährigkeit eine Patientenverfügung verfassen. Bei der Erstellung einer Patientenverfügung sind wichtige Punkte zu beachten, damit Ihr Wille im Ernstfall berücksichtigt werden kann. Daher ist es ratsam dieses Dokument in Absprache mit qualifizierten Beratungsstellen oder Ihrem Hausarzt zu erstellen.
Die Patientenverfügung ist ein offizielles und rechtlich bindendes Dokument. Darin legen Sie Ihre Wünsche zur medizinischen Behandlung in der Zukunft dar. Seit September 2009 sind gesetzlichen Rahmenbedingungen dazu im BGB § 1901a geregelt. Grundsätzlich gilt, dass eine Patientenverfügung in schriftlicher Form von Ihnen eigenhändig unterschrieben vorliegen muss. Machen es Ihnen körperliche Einschränkungen unmöglich, die Verfügung eigenhändig zu unterschreiben, muss ein Notar diese beglaubigen. Zudem müssen Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift bzw. Beglaubigung der Verfügung einwilligungsfähig sein. Der Widerruf hingegen kann jederzeit formlos erfolgen. Zudem muss eine gültige Patientenverfügung so konkret wie möglich formuliert werden. Laut Bundesgerichtshof dürfen dabei die Anforderungen der Formulierung an den (zukünftigen) Patienten nicht zu hoch sein und müssen nicht zwangsläufig konkrete ärztliche Maßnahmen beschreiben. Wenn Sie nicht genau wissen, was Sie im Falle einer Ihnen unbekannten Situation möchten, dokumentieren Sie Ihre Wünsche und Ängste. Auch die können dem behandelnden Arzt im Ernstfall Aufschluss über Ihren Willen geben. Ein Widerruf der Patientenverfügung kann formlos erfolgen. Dafür reichen eine mündliche Äußerung oder entsprechendes Verhalten aus, wenn sie verdeutlichen, dass sich Ihr Wille verändert hat.
Die Bundesärztekammer sieht in der Patientenverfügung ebenfalls ein wichtiges Mittel, um medizinische Versorgung im Sinne der Patienten gewährleisten zu können. Dabei gilt natürlich der gesetzliche Rahmen, an den sich Ärzte halten. In einer Notfallsituation ist in der Regel keine Zeit, sich nach der Verfügung des Patienten zu erkundigen. Hier steht das Leben des Patienten an erster Stelle. Im Nachgang sind die Maßnahmen und das weitere Vorgehen in Absprache mit der bevollmächtigten Person an Ihren Willen anzupassen.
Ergänzend zu einer Patientenverfügung sollten Sie über eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung nachdenken. In der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, der im Ernstfall Entscheidungen in verschiedenen Lebensbereichen für Sie und in Ihrem Sinne trifft. In der Betreuungsverfügung können Sie Ihren Wunschbetreuer benennen, der vom Betreuungsgericht bestellt und kontrolliert wird.
Damit Ihre Vorsorgedokumente auch gefunden werden, wenn es darauf ankommt, sollten Sie einige zusätzliche Tipps beherzigen: Tragen Sie stets eine Info-Karte oder Ähnliches bei sich. Daraus sollte hervorgehen, dass eine Patientenverfügung existiert und wo diese zu finden ist. Legen Sie die Dokumente bei sich zu Hause in einem frei zugänglichen gekennzeichneten Ordner ab. Ihre Bevollmächtigten, Wunschbetreuer und engen Vertrauenspersonen sollten Sie darüber informieren, wo die Unterlagen zu finden sind. Händigen Sie dem Bevollmächtigten alle Vollmachten als Duplikat mit Ihrer erneuten eigenhändigen Unterschrift aus. Zudem können Sie Ihre Dokumente kostenpflichtig registrieren lassen. Entweder Sie entscheiden sich für das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer oder einen privaten Anbieter. Tritt der Ernstfall ein, ist das Original der Patientenverfügung dem behandelnden Arzt vorzulegen.